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Ab 2027 gibt es staatlich geförderte ETF-Depots zur Altersvorsorge — die Aktienrente. Hier erfährst du alles dazu.

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Rente bei Schwerbehinderung — Früherer Rentenbeginn mit GdB 50

Das Wichtigste in Kürze

  • Voraussetzung GdB 50 oder mehr (Schwerbehindertenausweis) + 35 Jahre Wartezeit
  • Ohne Abschläge Ab 65 Jahren (Jahrgang 1964 und später)
  • Mit Abschlägen Ab 62 Jahren möglich — Abschlag 0,3 % pro vorgezogenem Monat
  • Maximaler Abschlag 10,8 % bei 3 Jahre vorzeitigem Rentenbeginn
  • Wartezeit 35 Jahre Beitragszeiten + Ersatzzeiten + Berücksichtigungszeiten + freiwillige Beiträge

Wer hat Anspruch auf die Schwerbehindertenrente?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine besondere Rentenart der gesetzlichen Rentenversicherung. Du hast Anspruch, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens brauchst du einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Dieser wird vom Versorgungsamt festgestellt und im Schwerbehindertenausweis dokumentiert. Zweitens musst du die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die 35-Jahre-Wartezeit ist großzügiger als die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren: Neben Pflichtbeiträgen zählen auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und schulische Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr. Wer mit 17 eine Ausbildung begonnen hat, erreicht die 35 Jahre bereits mit 52.

Altersgrenzen nach Jahrgang

Die Altersgrenzen für die Schwerbehindertenrente wurden schrittweise angehoben. Für Jahrgänge ab 1964 gelten die endgültigen Grenzen:

Geburtsjahrgang Ohne Abschläge ab Mit Abschlägen ab Max. Abschlag
1958 64 Jahre 61 Jahre 10,8 %
1960 64 Jahre + 4 Monate 61 Jahre + 4 Monate 10,8 %
1962 64 Jahre + 8 Monate 61 Jahre + 8 Monate 10,8 %
Ab 1964 65 Jahre 62 Jahre 10,8 %
Gut zu wissen: Der GdB muss zum Zeitpunkt des Rentenantrags vorliegen. Wird der Schwerbehindertenausweis entzogen, bevor du in Rente gehst, verlierst du den Anspruch auf die Schwerbehindertenrente. Bereits laufende Renten werden aber nicht rückgängig gemacht.

Abschläge berechnen — lohnt sich das?

Die Abschläge betragen 0,3 % pro Monat, den du vor der abschlagsfreien Altersgrenze in Rente gehst. Bei 3 Jahren vorzeitigem Beginn sind das 36 Monate mal 0,3 % = 10,8 %. Dieser Abschlag gilt dauerhaft — er wird nicht aufgehoben, wenn du das reguläre Rentenalter erreichst.

Beispiel: Deine volle Rente beträgt 1.400 EUR. Mit 10,8 % Abschlag erhältst du nur noch 1.249 EUR — das sind 151 EUR weniger, jeden Monat, lebenslang. Ob sich das lohnt, hängt von deiner Gesundheit, deinem Vermögen und deiner Lebenserwartung ab. Der Break-even-Punkt liegt bei den meisten Rechnungen bei rund 13-15 Jahren nach Rentenbeginn.

Schwerbehindertenrente vs. Erwerbsminderungsrente

Viele verwechseln die Schwerbehindertenrente mit der Erwerbsminderungsrente. Der Unterschied: Die Schwerbehindertenrente ist eine vorgezogene Altersrente — du musst nicht erwerbsgemindert sein. Du kannst voll arbeitsfähig sein und trotzdem mit 62 in Rente gehen, wenn du GdB 50 und 35 Beitragsjahre hast. Die EM-Rente hingegen setzt voraus, dass du weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kannst.

Vorsorge-Strategie bei Schwerbehinderung

Gerade wenn du früher in Rente gehen möchtest, ist zusätzliche Vorsorge entscheidend. Jedes Jahr, das du früher aufhörst, fehlt dir bei der gesetzlichen Rente — und die Abschläge kommen noch dazu. Das Altersvorsorgedepot kann diese Lücke schließen.

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Häufige Fragen

Welche besonderen Rentenregelungen gibt es für Schwerbehinderte?

GRV-Sonderregelungen bei Grad der Behinderung (GdB) ≥ 50: 1) Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Renteneintritt ab 62 möglich (ohne Abschläge bei 35 Beitragsjahren). Ab 60 mit Abschlägen. 2) Erwerbsminderungsrente: Bei dauerhafter Erwerbsminderung unabhängig vom Alter. 3) Rentenzurechnung: Bei Erwerbsminderung wird die Zeit bis 64 (2024) wie Beitragszeit angerechnet. Für das AVD: Schwerbehinderte können das AVD wie alle GRV-Pflichtigen nutzen. Der frühestmögliche Renteneintritt mit 60 wird durch das AVD (zugänglich ab 62) ergänzt.

Wie berechnet man die Erwerbsminderungsrente bei Schwerbehinderung?

Erwerbsminderungsrente: 1) Volle Erwerbsminderungsrente: Weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig. 2) Halbe Erwerbsminderungsrente: 3–6 Stunden täglich. Berechnung: Alle bisherigen Entgeltpunkte + Zurechnungszeit (bis 64 Jahre) werden addiert. Zurechnungszeit: Ab Rentenbeginn bis 64 werden Durchschnittsentgeltpunkte angerechnet als wären sie noch gearbeitet worden. Beispiel: Mit 45 Jahren, 20 Beitragsjahre, 19 Jahre Zurechnungszeit = effektiv 39 Jahre gerechnet. Wichtig: Die Erwerbsminderungsrente ist eine der wichtigsten Absicherungen — die Wahrscheinlichkeit, vor Rente erwerbsgemindert zu werden, liegt statistisch bei ca. 25 %.

Wie optimiert man das AVD mit einer Schwerbehinderung?

Drei Punkte: 1) Früherer Zugang: Bei GdB ≥ 50 ist GRV-Rente ab 62 (ohne Abschläge) möglich. Das AVD ist ebenfalls ab 62 zugänglich. Beide Instrumente starten gleichzeitig. 2) Erwerbsminderungsrente als AVD-Schutz: Wenn man durch Schwerbehinderung vorzeitig aus dem Beruf ausscheidet, schützt das AVD-Kapital die Überbrückungsphase. Das AVD kann bei vollständiger Erwerbsminderung auch vor 62 ausgezahlt werden (Ausnahme bei schädlicher Verwendung). 3) Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen: Schwerbehinderung macht BU-Versicherung schwieriger — das AVD ist umso wichtiger.

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